2C_166/2026 — Aide financière dans les cas de rigueur COVID-19, irrecevabilité

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen COVID-19-Härtefallentscheid nicht ein, weil die 30-tägige Beschwerdefrist versäumt wurde.

Aide financière dans les cas de rigueur COVID-19, irrecevabilité

Dossiernummer 2C_166/2026
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Finances publiques & droit fiscal
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz schreibt vor, dass Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen sind. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt die Fiktion, dass die Zustellung spätestens am siebten Tag nach der ersten erfolglosen Zustellung als erfolgt gilt, sofern die Sendung nicht abgeholt wird.

Im vorliegenden Fall verlangte der kantonale Dienst zur Förderung von Wirtschaft und Innovation des Kantons Waadt von einer GmbH die Rückerstattung von 16'557 Franken aus COVID-19-Härtefallhilfe. Nach einer als verspätet erklärten Einsprache und einem abgewiesenen kantonalen Rekurs wurde das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2026 der Gesellschaft mit eingeschriebenem Brief zugestellt, der nicht abgeholt wurde. Die siebentägige Abholfrist lief am 6. Februar 2026 ab, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 9. März 2026 endete. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde beim Bundesgericht jedoch erst am 16. März 2026 ein und machte keinen Wiederherstellungsgrund geltend.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Verspätung im vereinfachten Verfahren nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten von 800 Franken. Der Entscheid bestätigt die strikte Anwendung der prozessualen Zustellungsfiktion bei nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen und unterstreicht, dass ein zweiter Versand per einfachem Brief keine neue Rechtsmittelfrist auslöst.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.