2C_143/2026 — Ablehnung eines Gesuchs um Förderbeiträge

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ablehnung eines Förderbeitrags für eine Kreiskolbenmaschine mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Ablehnung eines Gesuchs um Förderbeiträge

Dossiernummer 2C_143/2026
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
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Das kantonale Energiegesetz des Kantons St. Gallen erlaubt dem Kanton, Beiträge an die Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energien zu leisten. Da es sich um eine Ermessenssubvention handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. k BGG grundsätzlich ausgeschlossen; allenfalls stünde nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen.

Der in Appenzell Ausserrhoden wohnhafte Beschwerdeführer hatte beim Kanton St. Gallen zweimal erfolglos einen Förderbeitrag von Fr. 80'000.– für eine Kreiskolbenmaschine beantragt. Die kantonalen Instanzen lehnten das Gesuch ab, weil das Vorhaben keinen genügenden Bezug zum Kanton St. Gallen aufweise und zu wenig konkret sei, um Realisierbarkeit und Marktfähigkeit beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe an das Bundesgericht jede substanziierte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen und beschränkte sich auf allgemeine Kritik sowie Ausführungen zum energiepolitischen Nutzen seiner Technologie.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Einzelrichterentscheid nicht ein, da die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt war. Der Entscheid bestätigt, dass bei Ermessenssubventionen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der einzige mögliche Rechtsbehelf ist und dabei konkret dargelegte Verfassungsverletzungen gerügt werden müssen; pauschale Kritik genügt nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.