2C_138/2026 — Législation du travail; assistance judiciaire

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit der Einreichung per südkoreanischer Post nicht nachweisen konnte.

Législation du travail; assistance judiciaire

Dossiernummer 2C_138/2026
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Santé & sécurité sociale
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) schreibt vor, dass Beschwerden innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder der Schweizerischen Post zu übergeben sind. Eine Übergabe an eine ausländische Poststelle genügt nur, wenn der fristgerechte Eingang beim Bundesgericht oder der Schweizer Post nachgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Beschwerde gegen einen Genfer Kostenrückerstattungsentscheid im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege am 22. September 2025 bei der Post in Seoul aufgegeben zu haben. Sie konnte jedoch lediglich eine südkoreanische Postquittung vorweisen, nicht aber einen Beleg der Schweizerischen Post oder des Bundesgerichts über den rechtzeitigen Eingang. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde als offensichtlich unzulässig nicht ein.

Der Entscheid verdeutlicht, dass im Ausland aufgegebene Postsendungen an das Bundesgericht besonders sorgfältig dokumentiert werden müssen. Eine ausländische Postquittung allein reicht als Fristnachweis nicht aus; massgeblich ist der Eingang bei der Schweizerischen Post oder beim Bundesgericht selbst.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.