2C_136/2026 — Refus d'entrer en matière sur la demande de réexamen; renvoi de Suisse

Bundesgericht streicht Beschwerde nach Rückzug vom Rollen und verzichtet auf Gerichtskosten.

Refus d'entrer en matière sur la demande de réexamen; renvoi de Suisse

Dossiernummer 2C_136/2026
Entscheiddatum 16.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit de cité et droit des étrangers
Sprache fr
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Das Bundesgericht befasste sich mit einem Verfahren betreffend die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die minderjährige Tochter C. einer Familie sowie den abgelehnten Wiedererwägungsantrag beim Bevölkerungsamt des Kantons Waadt. Nachdem das Waadtländer Kantonsgericht am 24. Februar 2026 die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid abgewiesen hatte, gelangten die Betroffenen am 5. März 2026 ans Bundesgericht. Am 7. April 2026 zogen sie ihre Beschwerde jedoch zurück.

Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG nahm die Einzelrichterin den Rückzug zur Kenntnis und strich die Sache vom Rollen. Bei einem Beschwerderückzug gilt die beschwerdeführende Partei grundsätzlich als unterliegend im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG. Da die Sache jedoch durch den Rückzug erledigt wurde, sah das Gericht angesichts des frühen Verfahrensstands gemäss Art. 66 Abs. 2 BGG davon ab, Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Der Entscheid hat keine über den Einzelfall hinausgehende praktische Bedeutung. Er bestätigt die gängige bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Beschwerderückzug auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, wenn das Verfahren noch nicht weit fortgeschritten ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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