2C_132/2026 — Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt.

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

Dossiernummer 2C_132/2026
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Grundrecht
Sprache de
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Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis auf Antrag der Anwältin zur Durchsetzung von Honorarforderungen ist im kantonalen Aufsichtsrecht geregelt. Strittig war, ob die Beschwerdeführerin persönlich Mandantin der Anwältin war und ob die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Recht erteilt wurde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Bezüglich des Beschwerdeführers fehlte jede Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid wegen Verspätung. Bezüglich der Beschwerdeführerin beschränkten sich die Vorbringen auf appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ohne substanziiert Willkür darzutun. Die Rüge der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils entbehrte ebenfalls jeder Grundlage.

Der Entscheid bestätigt die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG: Wer eine Sachverhaltsfeststellung oder die Anwendung kantonalen Rechts anfechten will, muss qualifiziert begründen, weshalb Willkür vorliegt. Blosse Gegenbehauptungen oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.