2C_122/2026 — Assistance administrative (CDI CH-SE)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Amtshilfe CH-SE nicht ein, da Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 84a BGG nicht begründete.

Assistance administrative (CDI CH-SE)

Dossiernummer 2C_122/2026
Entscheiddatum 06.03.2026
Publikationsdatum 20.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Entraide et extradition
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Im Bereich der internationalen Steueramtshilfe ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 84a BGG nur zulässig, wenn die Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder einen besonders bedeutenden Fall betrifft. Der Beschwerdeführer, ein in Schweden steuerlich ansässiger Steuerpflichtiger, hatte die Amtshilfeleistung der ESTV an die schwedischen Behörden für die Steuerperioden 2018–2021 angefochten, ohne in seiner Beschwerde ans Bundesgericht darzulegen, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen.

Das Bundesgericht trat als Einzelrichterin auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründungsanforderungen von Art. 84a BGG nicht erfüllt waren. Den Antrag auf Erstreckung der Frist zur Nachreichung einer vollständigen Begründung lehnte die Präsidentin ab, weil ausserhalb der Strafrechtshilfe kein Anspruch auf eine solche Fristerstreckung besteht und die Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) einzureichen ist.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden in Steueramtshilfesachen: Wer die Grundsatz- oder Bedeutungsvoraussetzung nach Art. 84a BGG nicht substanziiert, riskiert den Nichteintretensentscheid durch Einzelrichter ohne Möglichkeit zur Nachbesserung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.