2C_120/2026 — Verletzung von Berufsregeln

Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines Anwalts gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid wegen ungenügender Begründung nicht ein.

Verletzung von Berufsregeln

Dossiernummer 2C_120/2026
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 24.03.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Grundrecht
Sprache de
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Ein Anwalt wurde von der Anwaltsaufsichtskommission Appenzell Ausserrhoden wegen Verletzung von Berufsregeln mit einer Busse von Fr. 3'000.– belegt. Seine dagegen erhobene kantonale Beschwerde wurde vom Obergericht als verspätet abgewiesen, da er die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung – insbesondere das formelle Gesuch sowie den Nachweis eines echten Hinderungsgrunds – nicht erfüllt hatte.

Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm zuvor bereits einmal eine Fristerstreckung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gewährt und es sei unverständlich, weshalb dies beim zweiten Attest nicht mehr möglich sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung keine Stütze findet und vom Beschwerdeführer nicht belegt wurde. Zudem rügte er keine konkreten Rechtsverletzungen und setzte sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Fristwiederherstellung auseinander. Die Abteilungspräsidentin trat auf die Beschwerde als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nicht ein.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Anforderung, dass bei Anfechtung kantonaler Nichteintretensentscheide die Begründung zwingend auf die Erwägungen zum Nichteintreten eingehen muss. Blosse Behauptungen und das Fehlen jeder Auseinandersetzung mit dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht genügen den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.