1F_4/2026 — Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_110/2026

Bundesgericht tritt auf Revisionsgesuch gegen Nichteintretensentscheid nicht ein, weil kein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend gemacht wurde.

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_110/2026 vom 10. März 2026

Dossiernummer 1F_4/2026
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_110/2026 vom 10. März 2026 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer St. Gallen im vereinfachten Verfahren nicht an die Hand genommen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügte. Der Gesuchsteller erhob daraufhin fristgerecht eine als ‘Einsprache’, ‘Einspruch’ und ‘Beschwerde’ bezeichnete Eingabe, die das Bundesgericht sinngemäss als Revisionsgesuch entgegennahm.

Das Bundesgericht hält fest, dass Bundesgerichtsurteile am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und eine Abänderung nur im Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG möglich ist. Bei einem Nichteintretensentscheid muss sich der Revisionsgrund zwingend auf die Nichteintretensmotive beziehen. Da der Gesuchsteller keinen einschlägigen Revisionsgrund nannte oder auch nur implizit aufzeigte, genügte seine Eingabe den Begründungsanforderungen offenkundig nicht, weshalb ohne Schriftenwechsel auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde. Das Gericht kündigte zudem an, künftige gleichartige Eingaben formlos abzulegen.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an Revisionsgesuche gegen Bundesgerichtsurteile: Eine bloss appellatorische Kritik am Urteil ohne Benennung eines gesetzlichen Revisionsgrundes ist unzureichend. Dem Gesuchsteller wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.