1F_3/2026 — Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Janua
Bundesgericht weist Revisionsgesuch gegen Urteil zu Proporzwahl in St. Gallen ab, da kein Revisionsgrund vorlag.
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Januar 2026 (1C_549/2025)
Das Bundesgerichtsgesetz lässt eine Revision rechtskräftiger Bundesgerichtsurteile nur bei den in Art. 121–123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen zu. Der Gesuchsteller berief sich auf Art. 121 lit. c BGG und machte geltend, das Bundesgericht habe im Urteil vom 6. Januar 2026 (1C_549/2025) betreffend die Erneuerungswahlen des Stadtparlaments St. Gallen einzelne Beschwerdeanträge zur Mandatsverteilung im Proporzverfahren unbeurteilt gelassen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass es die fraglichen Feststellungsbegehren im Ausgangsurteil sehr wohl sinngemäss zusammengefasst und materiell beurteilt hatte. Ein Revisionsgrund lag damit nicht vor. Die Revision dient nicht dazu, einen als unrichtig empfundenen Entscheid nochmals sachlich überprüfen zu lassen.
Der Entscheid bestätigt die restriktive Handhabung des Revisionsrechts im Bundesgerichtsverfahren: Wer lediglich eine andere materielle Beurteilung anstrebt, kann dies nicht über den Revisionsweg erreichen. Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen und dem Gesuchsteller wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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