1F_21/2025 — Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1D_8/2025, 1
Bundesgericht weist Revisionsgesuch gegen ein früheres Bundesgerichtsurteil ab, da keine gesetzlichen Revisionsgründe glaubhaft gemacht wurden.
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1D_8/2025, 1D_9/2025, 1D_10/2025, 1D_11/2025 vom 5. August 2025
Das Revisionsrecht (Art. 121–123 BGG) erlaubt es, rechtskräftige Bundesgerichtsurteile nur bei abschliessend geregelten Gründen neu zu beurteilen, etwa bei Verfahrensverstössen, versehentlich übergangenen Tatsachen oder einer durch den EGMR festgestellten EMRK-Verletzung. Die Gesuchsteller verlangten die Revision eines Urteils vom 5. August 2025, in dem das Bundesgericht ihre Beschwerden abgewiesen hatte. Sie beriefen sich pauschal auf sämtliche Revisionsgründe, stützten sich auf angebliche Befangenheit bereits beteiligter Richter sowie auf kriminelle Machenschaften von Gerichten und Behörden.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet ab. Das Ausstandsgesuch scheiterte mangels glaubhafter Darlegung von Ausstandsgründen; die blosse Mitwirkung in einem früheren Verfahren genügt gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG nicht. Die gerügten Rechtsverletzungen betrafen im Kern eine falsche Rechtsanwendung, die der Revision nicht zugänglich ist. Ein EGMR-Urteil oder ein abgeschlossenes Strafverfahren, das kriminelle Einflussnahme belegt, lagen nicht vor.
Der Entscheid verdeutlicht die engen Grenzen des Revisionsrechts: Unzufriedenheit mit einem Urteil oder pauschale Vorwürfe gegenüber Behörden eröffnen keinen Revisionsweg. Das Bundesgericht warnte die Gesuchsteller zudem ausdrücklich, dass es auf künftige, in ungebührlichem Ton verfasste Eingaben nicht mehr eintreten werde.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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