1F_20/2025 — Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1D_3/2025, 1
Bundesgericht weist Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil als offensichtlich unbegründet ab, da keine gesetzlichen Revisionsgründe dargetan wurden.
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1D_3/2025, 1D_4/2025, 1D_5/2025, 1D_6/2025 vom 4. August 2025
Das Bundesgericht kann seine eigenen rechtskräftigen Urteile nur aus den in Art. 121–123 BGG abschliessend genannten Gründen revidieren. Die Gesuchsteller begehrten die Revision eines Bundesgerichtsurteils vom 4. August 2025 und beriefen sich pauschal auf sämtliche Revisionsgründe, darunter Ausstandsverletzungen, versehentliche Nichtberücksichtigung von Tatsachen, EMRK-Verletzungen sowie kriminelle Machenschaften von Behörden.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch in allen Punkten ab. Das Ausstandsgesuch gegen fünf Bundesrichter scheiterte mangels Glaubhaftmachung konkreter Ausstandsgründe. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung unterliegt der Revision grundsätzlich nicht. Ein versehentliches Übergehen von Tatsachen wurde nicht substanziiert dargetan. Die EMRK-Revision setzt ein rechtskräftiges EGMR-Urteil voraus, das nicht vorlag. Die behaupteten strafbaren Einwirkungen auf den Entscheid waren ebenfalls nicht durch ein Strafverfahren belegt.
Der Entscheid verdeutlicht die engen Grenzen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht: Unzufriedenheit mit dem materiellen Ergebnis oder der Rechtsanwendung genügt nicht. Das Gericht warnte zudem ausdrücklich, dass bei künftigen ungebührlichen Eingaben auf Nichteintreten erkannt werde.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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