1C_98/2026 — Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls an ukrainische Behörden nicht ein, da kein besonders bedeutender Fall vorliegt.
Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln
Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 84 BGG nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt, etwa bei Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze oder schweren Mängeln im ausländischen Verfahren. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines ukrainischen Strafverfahrens wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei als Auskunftsperson einvernommen, machte jedoch vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Bundesanwaltschaft ordnete daraufhin die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an die Ukraine an.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und beantragte, anstelle des Protokolls lediglich eine zusammenfassende Mitteilung zu übermitteln. Das Bundesgericht hielt fest, dass einem förmlichen Einvernahmeprotokoll ein anderer Beweiswert zukommt als einer blossen Mitteilung, und dass die potenzielle Erheblichkeit auch bei vollständiger Aussageverweigerung nicht entfällt. Zudem legte der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung der übermittelten Informationen dar.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls nicht darzutun vermochte. Der Entscheid bestätigt, dass im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe ein solcher Fall nur ausnahmsweise anzunehmen ist und blosse Verhältnismässigkeitsrügen ohne substanziierte Belege für Missbrauch die Eintrittshürde von Art. 84 BGG nicht zu überwinden vermögen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 5 andere Entscheide