1C_729/2025 — Procédure administrative; accès à des documents

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Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil das Beizug eines Anwalts durch eine Behörde zur Übermittlung einer Auskunftsverweigerung keinen anfechtbaren Verfahrensmangel begründet.

Procédure administrative; accès à des documents

Dossiernummer 1C_729/2025
Entscheiddatum 06.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Procédure administrative
Sprache fr
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Das Freiburger Informations- und Aktenzugangsgesetz (LInf) verpflichtet Behörden, Zugangsgesuche schriftlich zu beantworten. Strittig war, ob die kantonale Strassenverkehrsbehörde (OCN) gültig gehandelt hatte, als sie einen externen Anwalt beauftragte, dem Gesuchsteller die Ablehnung seines Informationsgesuchs mitzuteilen, anstatt selbst zu verfügen.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts und hielt fest, dass der Beizug eines Anwalts als Hilfsperson für die Vorbereitung und Übermittlung einer behördlichen Stellungnahme keine unzulässige Kompetenzdelegation darstellt. Selbst wenn man einen Formmangel annehmen wollte, würde dies nicht zur Nichtigkeit führen, da kein erheblicher Schaden für den Beschwerdeführer entstanden ist und eine Rückweisung zur erneuten, inhaltlich identischen Stellungnahme eine leere Formalität wäre. Das Gericht stellte zudem klar, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Urteil eine Mediationsanfrage beim kantonalen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten einzureichen.

Der Entscheid präzisiert die Grenzen zwischen zulässiger Inanspruchnahme externer Hilfspersonen und unzulässiger Kompetenzdelegation im kantonalen Verwaltungsverfahren. Behörden dürfen Anwälte für Vorbereitungs- und Kommunikationsaufgaben beiziehen, solange die Entscheidkompetenz bei der zuständigen Stelle verbleibt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.