1C_71/2026 — Piano regolatore; decisione incidentale
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid im Ortsplanungsverfahren Torricella-Taverne mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.
Piano regolatore; decisione incidentale
Art. 93 BGG erlaubt die Anfechtung von Zwischenentscheiden beim Bundesgericht nur, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerdeführer fochten einen Rückweisungsentscheid des Tessiner Verwaltungsgerichts an, der die Nutzungsbeschränkungen AP3 (Erholungszone) und P15 (öffentlicher Parkplatz) auf ihrem Grundstück im Grundsatz bestätigte, die Akten aber zur Anpassung der Ausdehnung der Zonen zwecks Sicherstellung des Fahrzeugzugangs an den Staatsrat zurückwies.
Das Bundesgericht verneinte die Zulässigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Entscheid schliesst das Planungsverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, inwiefern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, sondern behaupteten zu Unrecht, es handle sich um einen Endentscheid. Da dem Staatsrat bei der konkreten Neufestlegung der Zonengrenzen ein Ermessensspielraum verbleibt und die Parteien noch angehört werden müssen, fehlt es an bindenden Anweisungen, die ausnahmsweise eine direkte Anfechtung rechtfertigen würden. Die blosse Verlängerung des Verfahrens und Kostensteigerungen genügen hierfür nicht.
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei Zwischenentscheiden in Raumplanungsverfahren: Eigentümer müssen den Abschluss des kantonalen Verfahrens abwarten, bevor sie sämtliche Rügen in einer einzigen Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen können. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– wurden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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