1C_646/2025 — Ausstandsbegehren
Ausstandsbegehren gegen BVGer-Richter wegen Aufrechterhaltung der Partei-Anonymität: Bundesgericht weist Beschwerde ab.
Ausstandsbegehren
Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Öffentlichkeitsgesetz verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand des verfahrensleitenden Richters und des Gerichtsschreibers am Bundesverwaltungsgericht, weil diese die Anonymität der Gegenpartei (Y.________ AG) während des Schriftenwechsels aufrechterhalten hatten. Der Beschwerdeführer sah darin eine einseitige Benachteiligung und damit den Anschein der Befangenheit.
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Ausstandsbegehrens durch das Bundesverwaltungsgericht. Es hielt fest, dass fehlerhafte Verfahrenshandlungen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit begründen, nämlich wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten und einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Die Aufrechterhaltung der Anonymität zur Verhinderung einer Präjudizierung des Endentscheids stellt keine solche Pflichtverletzung dar. Zudem trat das Bundesgericht auf das neu gestellte Ausstandsbegehren gegen die am Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2025 beteiligten Richter nicht ein.
Das Urteil bekräftigt, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, Instruktionshandlungen oder Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten; dafür stehen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung. Dies schützt die Funktionsfähigkeit der Verfahrensleitung und verhindert missbräuchliche Ausstandsbegehren als Taktik zur Verfahrensverzögerung.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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