1C_62/2026 — Entraide judiciaire internationale en matière pénale au Pérou, conditions soumis

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Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Überprüfung diplomatischer Garantien im Rechtshilfeverfahren mit Peru nicht ein, da Art. 80p Abs. 4 IRSG den Weiterzug ans Bundesgericht ausschliesst.

Entraide judiciaire internationale en matière pénale au Pérou, conditions soumises à acceptation

Dossiernummer 1C_62/2026
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Entraide et extradition
Sprache fr
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Art. 80p IRSG regelt die Überprüfung diplomatischer Garantien im Rechtshilfeverfahren: Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der ersuchende Staat die geforderten Zusicherungen erteilt hat, und sein Entscheid kann beim Bundesstrafgericht angefochten werden, dessen Urteil jedoch endgültig ist. Im vorliegenden Fall hatten peruanische Behörden nach Jahren Garantien zum Schutz vor unmenschlicher Behandlung, zu Haftbedingungen und zu Verteidigungsrechten abgegeben; die Beschwerdeführer bestritten deren Ausreichend- und Glaubwürdigkeit und wollten den Entscheid des Bundesstrafgerichts ans Bundesgericht weiterziehen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG ist als Spezialbestimmung gegenüber Art. 84 BGG vorrangig und schliesst den Weiterzug ans Bundesgericht ausdrücklich aus, unabhängig davon ob ein besonders bedeutsamer Fall vorliegt. Das Gericht unterschied klar zwischen zwei Konstellationen: Wurden Garantien bereits vor Erlass der Rechtshilfebewilligung eingeholt, kann deren Ausreichendheit im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Schlussentscheid bis ans Bundesgericht geprüft werden. Werden die Bedingungen hingegen – wie hier – erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsentscheids kommuniziert und überprüft, gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 80p IRSG mit abschliessender Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts.

Der Entscheid hat praktische Bedeutung für Betroffene in Rechtshilfeverfahren: Wer gegen die Beurteilung diplomatischer Garantien durch das Bundesamt für Justiz vorgehen will, hat nur eine einzige Rechtsmittelinstanz – das Bundesstrafgericht – zur Verfügung. Eine weitere Überprüfung durch das Bundesgericht ist gesetzlich ausgeschlossen, womit der Gesetzgeber bewusst Verfahrensbeschleunigung vor umfassendem Rechtsschutz gestellt hat.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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