1C_592/2025 — Baubewilligung
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil A-Post-Plus-Zustellung am Samstag die kantonale Beschwerdefrist auslöst und die neue Bundesregelung zu Wochenendszustellungen nur Bundesrecht betrifft.
Baubewilligung
Das kantonale Verfahrensrecht des Kantons Thurgau schreibt keine bestimmte Versandart für behördliche Entscheide vor, weshalb das Departement für Bau und Umwelt seinen Rekursentscheid per A-Post Plus versenden durfte. Strittig war, ob die an einem Samstag erfolgte Zustellung die 30-tägige Beschwerdefrist auslöste und ob die verspätet eingereichte Beschwerde durch Fristwiederherstellung gerettet werden konnte.
Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Nach gefestigter Rechtsprechung gilt eine A-Post-Plus-Sendung als zugestellt, sobald sie in den Briefkasten oder das Postfach gelangt, unabhängig davon, ob die Empfängerin oder der Empfänger tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Beschwerdefrist begann damit am 26. April 2025 (Samstag) zu laufen und endete am 26. Mai 2025. Die am 28. Mai 2025 eingereichte Beschwerde war verspätet. Das neu verabschiedete Bundesgesetz über die Zustellung an Wochenenden und Feiertagen (noch nicht in Kraft) ändert daran nichts, da es nur auf Bundesgesetze anwendbar ist und kantonale Verfahrensordnungen nicht automatisch erfasst.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Kantone ihre Verfahrensgesetze eigenständig anpassen müssen, um von der neuen bundesrechtlichen Wochenendregelung zu profitieren. Rechtsuchende und ihre Vertretungen müssen im kantonalen Verfahren weiterhin damit rechnen, dass Samstags-Zustellungen per A-Post Plus sofort fristauslösend wirken, bis der jeweilige Kanton eine abweichende Regelung einführt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse