1C_402/2025 — Ermächtigung
Bundesgericht weist Beschwerde ab und verweigert Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Polizisten wegen fehlender Anhaltspunkte für Amtsmissbrauch.
Ermächtigung
Das Ermächtigungsverfahren nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. kantonalem Recht schützt Beamte vor leichtfertiger Strafverfolgung: Bevor eine Strafuntersuchung eröffnet werden kann, muss ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Stadtpolizisten Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erstattet mit der Behauptung, dieser habe Fotos von Verletzungen und einen ärztlichen Bericht absichtlich nicht zu den Akten genommen sowie bei der Einvernahme parteiisch agiert.
Das Bundesgericht bestätigte den Beschluss des Zürcher Obergerichts, welches die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert hatte. Die Fotos fanden sich im Polizeirapport, der ärztliche Bericht war nachgereicht worden, ohne dass der Beschwerdeführer nachweisen konnte, ihn dem Polizisten vorher übergeben zu haben. Der Vorwurf der Parteilichkeit blieb unsubstanziiert. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz verneinte das Bundesgericht.
Der Entscheid bestätigt die hohe Schwelle für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten: Blosse Vermutungen oder unsubstanziierte Vorwürfe gegen Polizisten genügen nicht, um eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs zu eröffnen. Gerichtskosten wurden angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausnahmsweise nicht erhoben.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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