1C_356/2025 — Permis de construire (autorisation dérogatoire)

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Baubewilligung für Schulhauserweiterung in Blonay-Saint-Légier ab und bestätigt die erteilte Ausnahmebewilligung.

Permis de construire (autorisation dérogatoire)

Dossiernummer 1C_356/2025
Entscheiddatum 18.02.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Aménagement du territoire et droit public des constructions
Sprache fr
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Das kantonale Recht (LATC und RPEPC) erlaubt Gemeinden, Ausnahmebewilligungen für öffentliche Bauten zu erteilen, wenn Interessenabwägungen dies rechtfertigen. Vorliegend bewilligte die Gemeinde Blonay-Saint-Légier die Aufstockung und Erweiterung des Schulhauses mit Abweichung von den Vorschriften zur Traufhöhe und zur Dachform sowie die Fällung von fünf geschützten Bäumen. Die Eigentümerin der benachbarten Parzelle focht diese Baubewilligung bis vor Bundesgericht an.

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts nur auf Willkür. Es bestätigte, dass die Ausnahmebewilligung auf sachlichen Gründen beruht: Eine horizontale Erweiterung des bereits dicht bebauten Schulgeländes hätte die Freiflächen und Sportanlagen beeinträchtigt sowie weitere Baumfällungen erfordert. Zudem wäre ein normkonformes Gebäude mit Schrägdach sogar höher ausgefallen als das genehmigte Flachdachprojekt, womit die Beschwerdeführerin stärker beeinträchtigt worden wäre. Der gerügte Verfahrensmangel bei der Publikation des Baumfällungsgesuchs blieb folgenlos, da die Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung ihrer Parteirechte dartun konnte.

Der Entscheid bestätigt, dass schulische Infrastrukturprojekte im öffentlichen Interesse als sachliche Grundlage für Abweichungen von baurechtlichen Normen genügen können, sofern eine echte Interessenabwägung stattfindet. Verfahrensfehler bei der Publikation führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie sich tatsächlich auf die Rechte der Betroffenen ausgewirkt haben.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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