1C_335/2025 — Autorisation de construire

5

Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Baubewilligung gut, weil den Nachbarn zu Unrecht die Legitimation zur Rüge der Fenstervorschriften abgesprochen wurde.

Autorisation de construire

Dossiernummer 1C_335/2025
Entscheiddatum 20.03.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Aménagement du territoire et droit public des constructions
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Baurecht des Kantons Genf verlangt, dass Wohn- und Küchenräume über Fenster mit freiem Ausblick verfügen (Art. 72 LCI/GE). Streitig war, ob direkte Nachbarn befugt sind, die Verletzung dieser Vorschrift zu rügen, wenn das Bauprojekt Parkplätze unmittelbar vor den Küchenfenstern vorsieht, und ob die neue Baubewilligung von 2022 zu Recht als blosse Wiedererwägungsverfügung zur ursprünglichen Bewilligung von 2019 behandelt wurde.

Das Bundesgericht schützte die Qualifikation als Wiedererwägungsentscheid und bestätigte, dass die verschärfte kantonale Regelung über kommunale Zustimmung (Art. 59 Abs. 4bis LCI/GE) nicht anwendbar ist, weil das Gesuch bereits vor deren Inkrafttreten eingereicht worden war. In der entscheidenden Frage der Parteistellung hob es den angefochtenen Entscheid jedoch auf: Nachbarn können die Einhaltung von Art. 72 LCI/GE verlangen, weil eine Verletzung dazu führen könnte, dass das Projekt anders ausgeführt werden muss – namentlich die Parkplätze anders angeordnet werden –, was das äussere Erscheinungsbild der Baute verändern würde.

Das Urteil bekräftigt, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich alle Normen rügen dürfen, die zu einer anderen Ausführung des Projekts führen könnten, auch wenn die Norm primär dem Schutz künftiger Bewohner dient. Die Sache wird zur Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.