1C_221/2025 — Droit du personnel fédéral; droit à une retraite anticipée pour cause de restruc

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Bundesgericht weist Beschwerde einer Bundesangestellten ab, weil sie eine zumutbare Stelle beim BAKOM ablehnte und damit keinen Anspruch auf Frühpensionierung hat.

Droit du personnel fédéral; droit à une retraite anticipée pour cause de restructuration

Dossiernummer 1C_221/2025
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Fonction publique
Sprache fr
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Art. 105a BPV regelt die Voraussetzungen für eine Frühpensionierung bei Restrukturierung oder Reorganisation des Bundes. Alle Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, darunter die Anforderung, keine zumutbare Arbeit abgelehnt zu haben. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin, einer langjährigen Mitarbeiterin des BAKOM, nach der Streichung ihrer Stelle als Ausbildnerin eine Stelle als Ermittlerin im Bereich LTC/LIE angeboten, die sie ablehnte. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Der angebotene Posten war zumutbar, da Lohnklasse und Arbeitsort unverändert blieben und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Ermittlerin beim BAKOM (1999–2003) über hinreichende Kenntnisse verfügte. Der Entscheid verdeutlicht, dass eine Frühpensionierung wegen Restrukturierung subsidiär ist und nur gewährt wird, wenn keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist. Subjektive Präferenzen oder Konflikte mit Vorgesetzten begründen keine Unzumutbarkeit. Zudem bestätigt das Gericht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einem Rechtsverweigerungsrekurs ausnahmsweise selbst in der Sache entscheiden darf, wenn ein Rückweisung eine leere Formalität wäre.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.