1C_185/2026 — Ermächtigung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verweigerte Strafverfolgungsermächtigung nicht ein, weil die Eingabe keine Begehren enthält.

Ermächtigung

Dossiernummer 1C_185/2026
Entscheiddatum 08.04.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Ermächtigungsverfahren nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO erlaubt es Privatpersonen, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu beantragen. Im vorliegenden Fall hatte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Strafverfolgung zweier Staatsanwälte bereits im Februar 2026 verweigert und war dabei zum gleichen Ergebnis gelangt wie beim erneuten Gesuch vom März 2026, da keine neuen Anhaltspunkte vorlagen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, weil die Eingabe entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG keine Begehren enthielt. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer selbst, indem er einerseits behauptete, keine neue Anzeige eingereicht zu haben, andererseits aber den negativen Ermächtigungsentscheid anfocht, ohne durch diesen beschwert zu sein.

Das Urteil verdeutlicht die formellen Mindestanforderungen an Bundesgerichtsbeschwerden und mahnt querulatorische Beschwerdeführer, die bereits erfolglos prozessiert haben, mit dem Hinweis, künftige gleichartige Eingaben unbeantwortet zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 300.– auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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