1C_167/2026 — Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rechtshilfehilfe an die Ukraine nicht ein, weil kein besonders bedeutender Fall vorliegt.
Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln
Art. 84 BGG beschränkt den Zugang zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erheblich: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt, etwa bei Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze oder schweren Mängeln im ausländischen Verfahren. Im vorliegenden Fall ersuchte das ukrainische Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) die Schweiz um Herausgabe von Konto- und Geschäftsunterlagen der A.________ AG im Rahmen eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei. Die Bundesanwaltschaft ordnete die Herausgabe an, das Bundesstrafgericht bestätigte dies.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben war. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs erwies sich als offensichtlich unbegründet, da der Beschwerdeführerin sieben Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt worden waren. Die Vorbringen zur Verhältnismässigkeit der Herausgabe, zum angeblichen Abschluss des ukrainischen Strafverfahrens und zum fehlenden Datenschutz in der Ukraine waren zu pauschal und zu wenig belegt, um das Bundesgericht zum Eingreifen zu veranlassen.
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei Rechtshilfebeschwerden: Der Zugang ist eng begrenzt, und pauschale Rügen ohne hinreichende Substanziierung genügen nicht, um einen besonders bedeutenden Fall zu begründen. Die Kosten von Fr. 2'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse