1C_144/2026 — Droits politiques; votation cantonale du 28 septembre 2025 "accès aux droits pol

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Waadtländer Kantonalabstimmung nicht ein, weil die Eingabe per Automat eine Minute zu spät eingeliefert wurde.

Droits politiques; votation cantonale du 28 septembre 2025 "accès aux droits politiques communaux pour les étrangères et les étrangers"

Dossiernummer 1C_144/2026
Entscheiddatum 20.03.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit public
Rechtsgebiet Droits politiques
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz schreibt vor, dass Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen sind, wobei die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post massgebend ist. Als Beweis gilt bei Automat-Einwürfen ausschliesslich die vom Automat ausgedruckte Einlieferungsquittung mit Datum und Uhrzeit.

Arun Bolkensteyn wollte die Waadtländer Kantonalabstimmung vom 28. September 2025 über den Zugang ausländischer Personen zu kommunalen politischen Rechten anfechten. Sie kaufte zwar am 9. März 2026 um 23:59 Uhr die Frankierungsetikette für ihr Einschreiben, legte den Brief jedoch erst am 10. März 2026 um 00:01 Uhr in den «My Post 24»-Automaten ein – eine Minute nach Fristablauf. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Kauf der Etikette keinen Beweis für die rechtzeitige Übergabe an die Post darstellt; massgebend ist allein die Einlieferungsquittung des Automaten. Da die Beschwerdeführerin die Verspätung nicht bestreitet und die technischen Zahlungsprobleme keinen Wiederherstellungsgrund bilden, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Der Entscheid verdeutlicht die strikte Praxis des Bundesgerichts zu Postfristen: Bei Automat-Einwürfen zählt einzig der Zeitstempel der Einlieferungsquittung, und selbst eine Minute Verspätung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Für Rechtsuchende bedeutet dies, dass technische Hindernisse kurz vor Mitternacht auf eigenes Risiko gehen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.