1C_119/2026 — Assistance prêtée à la police par un tiers; récompense; déni de justice
Beschwerde gegen waadtländischen Staatsrat wegen Rechtsverweigerung direkt ans BGer ist unzulässig; Weiterleitung ans kantonale Verwaltungsgericht.
Assistance prêtée à la police par un tiers; récompense; déni de justice
A.________ hatte beim Staatsrat des Kantons Waadt eine Prämie für seine vierzehnjährige Tätigkeit als Polizeiinformant gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des waadtländischen Polizeigesetzes beantragt. Nachdem die zuständige Generalsekretärin des Departements eine formelle Beschwerdemöglichkeit mit Verweis auf Art. 92 Abs. 2 LPA-VD verneinte, erhob der Beschwerdeführer direkt beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Gemäss Art. 94 BGG setzt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht voraus, dass der zu erlassende Entscheid direkt beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Da kantonale Entscheide nach Art. 86 BGG zwingend von einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz als Vorinstanz erlassen werden müssen, und die streitige Prämienentscheidung weder politischen Charakter nach Art. 86 Abs. 3 BGG noch eine der gesetzlichen Ausnahmen erfüllt, hätte zuerst das kantonale Verwaltungsgericht angerufen werden müssen. Der Umstand, dass Art. 92 Abs. 2 LPA-VD den Rekursweg ans Kantonsgericht gegen Staatsratsentscheide auszuschliessen scheint, ändert daran nichts, da dieses gemäss eigener Praxis diese Bestimmung verfassungskonform auslegt und seine Zuständigkeit bejaht.
Der Entscheid verdeutlicht, dass das Erfordernis einer kantonalen Vorinstanz nach Art. 86 BGG auch bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gilt und kantonale Ausschlussklauseln im Lichte von Art. 29a BV verfassungskonform interpretiert werden müssen. Die Sache wurde gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG an das kantonale Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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