1C_110/2026 — Ermächtigung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verweigerte Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern nicht ein, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Ermächtigung
Im Ermächtigungsverfahren entscheiden kantonale Behörden, ob gegen Amtsträger eine Strafuntersuchung eröffnet werden darf. Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeigen gegen mehrere Staatsanwälte und Polizeibeamte des Kantons St. Gallen erstattet; die Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Der Beschwerdeführer hatte sich weder mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt noch konkret dargelegt, inwiefern dieser Recht verletze. Die Beschwerde genügte damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, was nach Art. 108 Abs. 1 BGG zum Nichteintreten führt.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht ausreicht und sich eine Beschwerde ans Bundesgericht konkret und sachgerecht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen muss. Auf eine Kostenerhebung wurde trotz Unterliegens des Beschwerdeführers verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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